CBD Europäischer Gerichtshof (Urteil 19. November 2020, C-663/18)
Kein Betäubungsmittel – Warenverkehrsfreiheit gilt auch bei CBD-Produkten
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am Donnerstag den 19.11.2020, dass ein EU-Mitgliedstaat die Vermarktung von CBD-Produkten , die in einem anderen Mitgliedsstaat rechtmäßig hergestellt wurden, aufgrund der Warenverkehrsfreiheit in der EU nicht verbieten darf.
Es ist jedoch weiterhin darauf zu achten, dass weder der THC-Gehalt der verwendeten Cannabis Sativa-Pflanze noch der des Endproduktes einen THC-Gehalt von 0,2 Prozent übersteigt.
Der EuGH bestätigte erneut seine frühere Rechtsprechung, wonach Betäubungsmittel nicht von der Warenverkehrsfreiheit erfasst seien.
Jedoch stellte der EuGH in seinem Urteil fest, dass CBD im Gegensatz zu THC „offenbar keine psychoaktive Wirkungen oder schädlichen Auswirkungen “ auf den menschlichen Körper hat. Anders gesagt: CBD ist weder eine Droge, noch ein Betäubungsmittel.
Die Regelungen zur Warenverkehrsfreiheit stünden daher einer nationalen Verbotes von CBD entgegen, die es verbiete, in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestelltes CBD zu vermarkten, wenn es aus der gesamten Cannabis Sativa-Pflanze gewonnen werde. und nach EU Richtlinien unter 0,2 Prozent THC enthalte.
Die Verhandlung vor dem EuGH kam zu Stande, weil ein französisches Gericht in Marseille zwei Geschäftsführer eines Unternehmens zu einer Freiheitsstrafe von 18 und 15 Monaten auf Bewährung und zu einer Geldstrafe von jeweils 10.000 € verurteilten. Sie hatten CBD eingeführt, dass in der Tschechischen Republik aus der gesamten rechtmäßig angebauten Hanfpflanze hergestellt wurde.
Die Geschäftsleute wandten sich gegen ihre Verurteilung an das französische Berufungsgericht Aix-en-Provence. Dieses bat den EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren um Prüfung, ob die französische Bestimmung mit dem Unionsrecht vereinbar sei.